Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Privatkunden
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tiberius GmbH (vormals HAHN GmbH) für Privatkunden
Klimageräte und Wärmepumpen – Lieferung, Montage, Reparatur, Wartung
Tiberius GmbH (vormals HAHN GmbH) · Clärenore-Stinnes-Straße 15 · 27283 Verden (Aller) · Telefon 04765 8310088 · Amtsgericht Walsrode HRB 213287
1. Geltung
Diese Bedingungen gelten für unsere Verträge mit Verbrauchern. Was im Angebot oder in einem Wartungsvertrag individuell vereinbart ist, geht vor. Im Übrigen gilt das Gesetz. Änderungen und Zusatzabsprachen – auch solche mit unseren Monteuren vor Ort – bestätigen wir Ihnen in Textform (z. B. Brief oder E-Mail), damit für beide Seiten klar ist, was gilt.
2. Leistung und Preise
Was wir liefern und leisten, steht im Angebot. Bauseitige Arbeiten (z. B. Maurer- und Malerarbeiten, Fundamente, Zählerschrank-Erweiterung) sind nur enthalten, wenn sie dort aufgeführt sind. Alle Preise sind Endpreise inkl. Umsatzsteuer.
Reparatur- und Serviceeinsätze rechnen wir nach Aufwand gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste ab, die wir Ihnen vor Auftragserteilung zur Verfügung stellen. Anfahrt und Fehlersuche werden auch berechnet, wenn sich eine Reparatur als nicht möglich oder nicht sinnvoll herausstellt. Für Einsätze, die Sie außerhalb unserer Regelarbeitszeit (Mo.–Fr. 7:30–16:30 Uhr) wünschen, berechnen wir Zuschläge von 50 % (samstags sowie werktags vor 7:30 und nach 16:30 Uhr) bzw. 100 % (sonn- und feiertags sowie nachts von 20 bis 6 Uhr); darauf weisen wir bei der Terminvereinbarung hin.
3. Zahlung
Bei Neuanlagen berechnen wir Abschläge nach Leistungsstand, insbesondere nach Anlieferung der Geräte (§ 632a BGB). Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Tipp: Bei Zahlung per Überweisung können Sie den Lohnanteil steuerlich geltend machen (§ 35a EStG).
4. Was wir von Ihnen brauchen
Freien Zugang zu den Arbeitsbereichen, Strom und Wasser sowie Hinweise auf verdeckt verlegte Leitungen. Die Zustimmung von Vermieter oder Eigentümergemeinschaft holen Sie ein. Bei Förderanträgen unterstützen wir Sie mit allen nötigen Fachunternehmer-Nachweisen; bitte stellen Sie den Antrag rechtzeitig vor der Auftragserteilung, wenn das Förderprogramm dies verlangt.
5. Planung und Prognosen
Wir legen Ihre Anlage auf Grundlage Ihrer Angaben zum Gebäude aus und beraten Sie zum Aufstellort, auch zum Schallschutz gegenüber Nachbarn. Angaben zu Jahresarbeitszahl, Stromverbrauch und Einsparung sind sorgfältige Berechnungen, hängen aber von Witterung und Nutzung ab und sind daher keine Garantie.
6. Altanlagen
Ist eine Anlage nicht mehr wirtschaftlich zu reparieren oder darf ihr Kältemittel nicht mehr nachgefüllt werden, sagen wir Ihnen das offen und schriftlich. Reparieren wir auf Ihren Wunsch dennoch, gilt unsere Gewährleistung für unsere Arbeit und die neuen Teile – nicht für die übrige Altanlage.
7. Termine
Den voraussichtlichen Ausführungszeitraum nennen wir Ihnen im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung. Termine, die wir ausdrücklich als verbindlich bestätigen, halten wir ein. Kommt es durch Lieferengpässe der Hersteller zu Verzögerungen, informieren wir Sie sofort und schlagen einen neuen Termin vor.
8. Gewährleistung und Haftung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
9. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, soweit sie nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind. Zahlen Sie einen Abschlag für bereits angelieferte Geräte, geht das Eigentum an diesen Geräten mit der Zahlung auf Sie über.
10. Widerruf, Schlichtung, Recht
Schließen Sie den Vertrag bei sich zu Hause oder per Telefon/E-Mail, haben Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht (siehe Widerrufsbelehrung). Bei dringenden Reparaturen, zu denen Sie uns gerufen haben, besteht kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB). An Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nehmen wir nicht teil. Es gilt deutsches Recht.
Stand: Oktober 2026
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Tiberius GmbH (vormals HAHN GmbH), Clärenore-Stinnes-Straße 15, 27283 Verden (Aller), Telefon: 04765 8310088, E-Mail: [email protected]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Vorzeitiger Beginn (nur ankreuzen, wenn wir innerhalb der Widerrufsfrist starten sollen)
☐ Ich verlange ausdrücklich, dass die Tiberius GmbH vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt. Mir ist bekannt, dass ich bei Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen schulde und mein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt.
Ort, Datum: ______________________ Unterschrift Kunde: ______________________________
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
– An Tiberius GmbH (vormals HAHN GmbH), Clärenore-Stinnes-Straße 15, 27283 Verden (Aller), E-Mail: [email protected]:
– Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*): ______________________________
– Bestellt am (*)/erhalten am (*): ____________________
– Name und Anschrift des/der Verbraucher(s): ______________________________
– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier), Datum: ____________________
(*) Unzutreffendes streichen.
Für Gewerbekunden
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tiberius GmbH (vormals HAHN GmbH)
für Lieferungen, Montage-, Instandsetzungs- und Serviceleistungen (Kälte-, Klima-, Lüftungs- und Elektrotechnik)
Tiberius GmbH (vormals HAHN GmbH) · Clärenore-Stinnes-Straße 15 · 27283 Verden (Aller) · Amtsgericht Walsrode HRB 213287
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle – auch künftigen – Verträge über Lieferungen, Montage-, Instandsetzungs-, Wartungs- und sonstige Serviceleistungen der Tiberius GmbH („Auftragnehmer“) mit Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Auftraggeber“); gegenüber Verbrauchern gelten sie nicht. Regelungen eines Wartungs- oder Servicevertrages gehen diesen AGB vor.
(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, insbesondere Einkaufs- oder Bestellbedingungen, werden auch durch Auftragsannahme oder vorbehaltlose Leistung nicht Vertragsinhalt.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss, Leistungsumfang, Unterlagen
(1) Angebote sind freibleibend; eine Preisbindungsfrist bezeichnet nur den Zeitraum der Abschlussbereitschaft. Der Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung des Auftragnehmers (Textform genügt) oder mit Ausführungsbeginn zustande; eine Bestellung nach Ablauf der Preisbindungsfrist ist ein neues Angebot.
(2) Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung der Auftragsbestätigung bzw. des Angebots. Dort nicht genannte Leistungen – insbesondere bauseitige Leistungen, Baukörper- und Dämmarbeiten an Kühlzellen, Warenumlagerung, Gerüst- und Krangestellung – sind nicht geschuldet.
(3) An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Als vertraulich bezeichnete Unterlagen des Auftraggebers gibt der Auftragnehmer nur mit dessen Zustimmung weiter.
(4) Angaben zu Effizienz, Energieverbrauch, Betriebskosten oder Einsparungen sind Berechnungen auf Grundlage der Angaben des Auftraggebers und von Annahmen (insbesondere Witterung, Betriebsweise, Auslastung); sie sind nur dann zugesicherte Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich als garantiert bezeichnet sind. Den Aufstellort von Außengeräten, Verflüssigern und Rückkühlern legt der Auftraggeber nach Beratung durch den Auftragnehmer fest; wählt er entgegen einem Hinweis des Auftragnehmers in Textform einen anderen Aufstellort, trägt er die daraus entstehenden Folgen (z. B. Schallschutzmaßnahmen, Umsetzung).
§ 3 Preise, Zahlung, Preisanpassung
(1) Preise gelten netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Fahrzeiten, Fahrkilometer, Zuschläge und Nebenkosten werden nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet, soweit nicht ausdrücklich als im Preis enthalten ausgewiesen.
(2) Mangels besonderer Vereinbarung sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Neuanlagen und Anlagenerweiterungen ist abweichend hiervon zu zahlen: ein Drittel als Anzahlung nach Zugang der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei Anzeige der Materialbereitstellung, der Rest innerhalb von 10 Tagen nach Abnahme bzw. Lieferung. Skonto bedarf gesonderter Vereinbarung; §§ 632a, 650f BGB bleiben unberührt. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB).
(3) Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
(4) Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Ausführungstermin mehr als vier Monate, ohne dass der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat, darf er nachweisliche Erhöhungen der Material-, Kältemittel- und Lohnkosten weitergeben; Kostensenkungen gibt er in gleicher Weise weiter. Bei einer Preiserhöhung über 8 % steht dem Auftraggeber ein Recht zur Kündigung des noch nicht ausgeführten Leistungsteils zu.
§ 4 Not- und Störungsdienst, Regieleistungen
(1) Ohne gesonderten Wartungs- oder Servicevertrag besteht kein Anspruch auf Notdienst, Bereitschaft oder garantierte Reaktionszeiten; Störungseinsätze erfolgen im Rahmen freier Kapazitäten. Regie- und Notdienstleistungen werden nach Aufwand zu den Sätzen der jeweils gültigen Preisliste abgerechnet (Arbeits- und Fahrzeit je angefangene halbe Stunde, Fahrkilometer, Material, Geräteeinsatz), zuzüglich Zuschlägen auf Arbeits- und Fahrzeit: werktags außerhalb der Regelarbeitszeit (Mo.–Fr. 7:30–16:30 Uhr) und samstags 50 %, sonn- und feiertags sowie nachts (20:00–6:00 Uhr) 100 %.
(2) Hat der Auftragnehmer in Textform (Servicebericht genügt) erklärt, dass eine Anlage wirtschaftlich abgängig ist, ihr Weiterbetrieb Risiken birgt oder das enthaltene Kältemittel nicht mehr nachgefüllt werden darf (z. B. R22), erfolgen weitere Instandsetzungen nur auf ausdrücklichen Wunsch und Risiko des Auftraggebers; eine Gewähr für den fortdauernden Betrieb der Altanlage wird nicht übernommen.
§ 5 Ausführungsfristen, Verzug, höhere Gewalt
(1) Termine sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich so bezeichnet sind. Ihre Einhaltung setzt die Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen sowie die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (einschließlich vereinbarter Anzahlungen) voraus und steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel und vergleichbare, außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegende Ereignisse verlängern die Fristen angemessen; Verzögerungen werden baldmöglichst mitgeteilt.
(2) Kommt der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber bei nachgewiesenem Schaden eine pauschale Verzugsentschädigung von 0,5 % je vollendete Verzugswoche verlangen, höchstens jedoch 5 % des Wertes des nicht rechtzeitig nutzbaren Teils der Gesamtleistung; nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist er im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Verzug bestimmen sich ausschließlich nach § 10.
(3) Verzögern Umstände aus der Sphäre des Auftraggebers (§ 6) Beginn oder Fortführung der Arbeiten, trägt dieser die entstehenden Mehrkosten (Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, verlängerte Mieten für Kühl-/Hebetechnik, Lagerkosten).
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt unentgeltlich und rechtzeitig sicher: freien Zugang zu Anlagen und Aufstellorten, Strom und Wasser, das Freiräumen der Arbeitsbereiche und Kühlzellen, einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner vor Ort, erforderliche Gerüste, Hebebühnen und Kräne (soweit nicht ausdrücklich im Angebot enthalten) sowie – soweit nicht ausdrücklich beauftragt – die Aus-, Um- und Wiedereinlagerung von Kühl- und Tiefkühlwaren.
(2) Der Auftraggeber holt – soweit nicht ausdrücklich beauftragt – erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen sowie die Zustimmung von Vermieter oder Eigentümer ein. Er teilt dem Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn die Lage verdeckt verlegter Leitungen und ihm bekannte Schadstoffe (z. B. Asbest) im Arbeitsbereich mit; für Beschädigungen nicht erkennbarer und nicht mitgeteilter Leitungen haftet der Auftragnehmer nur bei Verschulden.
(3) Fördermittel beantragt der Auftraggeber; der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Fachunternehmernachweise zur Verfügung. Für Bewilligung und Höhe einer Förderung steht der Auftragnehmer nur ein, soweit er eine fehlerhafte Bestätigung erteilt oder sonst eine eigene Pflicht verletzt hat.
(4) Der Auftraggeber bleibt Betreiber der Anlagen i. S. d. Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gase-Verordnung) und der EN 378 und für die Betreiberpflichten (u. a. Dichtheitskontrollen, Aufzeichnungen) verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich vertraglich übernommen wurden.
(5) Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen gegen Warenverluste bei Anlagenausfall (insbesondere Temperaturüberwachung mit Alarmierung, Ausweichkapazitäten) und versichert Kühl- und Tiefkühlwaren sowie Betriebsunterbrechungen in angemessenem Umfang.
§ 7 Gefahrübergang, Abnahme
(1) Bei Lieferungen ohne Montage geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur über. Bei Leistungen mit Montage erfolgt nach Fertigstellung eine gemeinsame Abnahme mit Protokoll; wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige in Textform unter Angabe konkreter wesentlicher Mängel die Abnahme verweigert.
(2) Verzögern sich Lieferung, Montage oder Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft über; ab diesem Zeitpunkt können Lager- und Versicherungskosten berechnet werden.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Waren, Geräte und Anlagenteile bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers. Werden sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Forderungen aus Weiterveräußerung oder Vermietung in Höhe des Rechnungswertes sicherungshalber ab. Hat der Auftraggeber eine Abschlagszahlung für angeliefertes Material geleistet, geht das Eigentum an diesem Material mit Eingang der Zahlung auf ihn über.
(2) Veräußerung, Verpfändung und Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware sind unzulässig; Pfändungen und Zugriffe Dritter sind unverzüglich anzuzeigen. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Mahnung und Rücktritt zur Rücknahme berechtigt; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet und gestattet den Zutritt.
§ 9 Mängelansprüche, Verjährung
(1) Soweit eine Beschaffenheit vereinbart ist, kommen insoweit objektive Anforderungen nicht zur Anwendung; maßgeblich ist die Leistungsbeschreibung. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform zu rügen (§ 377 HGB).
(2) Bei begründeter Rüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nachbesserung oder Neulieferung; ersetzte Teile werden sein Eigentum. Der Auftraggeber hat die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, andernfalls ist der Auftragnehmer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit; nur bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – bei unverzüglicher Verständigung – darf der Auftraggeber selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, bestehen die gesetzlichen Rechte; bei unerheblichen Mängeln nur Minderung.
(3) Keine Mängelansprüche bestehen – soweit nicht vom Auftragnehmer zu verantworten – bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten und Baukörpern (z. B. Zellendämmung) sowie chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen; ebenso bei unsachgemäßer Nachbesserung oder Änderung durch den Auftraggeber oder Dritte.
(4) Die Gewähr bezieht sich nur auf die eigenen Leistungen und gelieferten Neuteile des Auftragnehmers, bei Instandsetzungen an Altanlagen nur auf die ausgetauschten Komponenten; für Altanlagen, Bestandsbauteile, Rohrnetze sowie Zellen- und Baukörper wird keine Gewähr übernommen. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in 12 Monaten ab Abnahme bzw. Ablieferung. Dies gilt nicht in den Fällen des § 10 Abs. 1, bei Arglist, für Rückgriffsansprüche nach § 445b BGB (dessen Ablaufhemmung unberührt bleibt) sowie für Leistungen an einem Bauwerk (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) und für Liefergegenstände, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
(3) Übernimmt der Auftragnehmer ausdrücklich die vorübergehende Kühl-Lagerung oder Umlagerung von Waren, ist die Haftung für Warenschäden bei einfacher Fahrlässigkeit auf 10.000 € je Schadensfall begrenzt; im Übrigen obliegen Umlagerung und Versicherung der Waren dem Auftraggeber. Hat der Auftragnehmer in Textform auf den kritischen Zustand einer Anlage hingewiesen (§ 4 Abs. 2), haftet er – unbeschadet Abs. 1 – nicht für Schäden aus deren Weiterbetrieb, soweit diese auf den angezeigten Zustand zurückzuführen sind.
§ 11 Kältemittel, Entsorgung, Dokumentation
Kältemittel werden zu dem am Tag des Einsatzes geltenden Verkaufspreis des Auftragnehmers gemäß der dem Vertrag zugrunde liegenden Preisliste abgerechnet, soweit im Angebot nicht ausgewiesen; Leihgebinde bleiben Eigentum des Lieferanten, Miete und Pfand werden weiterberechnet. Rückbau, Absaugung und Entsorgung von Altkältemitteln, Altölen und Altgeräten sind nur geschuldet, wenn im Angebot ausgewiesen, und werden nach Menge abgerechnet; gesetzlich vorgeschriebene Dichtheitsprüfungen und Dokumentationen (EN 378, Verordnung (EU) 2024/573) werden als eigene Position berechnet.
§ 12 Fehlersuche und Diagnose
(1) Die Vergütung für Fehlersuche, Diagnose und Anfahrt fällt auch dann an, wenn die Störung nicht behoben werden kann, ein Ersatzteil nicht verfügbar ist, die Anlage wirtschaftlich nicht reparabel ist oder der Auftraggeber von der angebotenen Reparatur absieht.
(2) Für Funktionsbeeinträchtigungen, die auf kundenseitige IT-Systeme, Netzwerkverbindungen, fehlende Internetverfügbarkeit, Änderungen von Zugangsdaten oder Dienste Dritter zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nur, soweit er diese zu vertreten hat.
§ 13 Änderungs- und Zusatzleistungen
Werden nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs gewünscht oder zusätzliche Leistungen aufgrund nicht erkennbarer örtlicher oder technischer Gegebenheiten erforderlich, werden diese nach vorheriger Anzeige zusätzlich vergütet. Soweit eine vorherige Abstimmung wegen Gefahr im Verzug oder zur Vermeidung erheblicher Schäden nicht möglich ist, darf der Auftragnehmer die erforderlichen Maßnahmen ausführen und nach Aufwand abrechnen.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages – auch Absprachen mit Mitarbeitern vor Ort – bestätigt der Auftragnehmer in Textform. Mitarbeiter sind ohne besondere Vollmacht nicht berechtigt, Garantien, Schuldbeitritte, Haftungserweiterungen oder vom bestätigten Leistungsumfang abweichende kostenlose Zusatzleistungen zu vereinbaren. Erfüllungsort ist der Leistungsort, für Zahlungen der Sitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand ist – soweit zulässig – das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht; der Auftragnehmer darf auch am Sitz des Auftraggebers klagen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
Paul Gansbergen, Geschäftsführer
Stand: Oktober 2026
Stand: Oktober 2026